Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wurden kosmetisch-ästhetische Anwendungen bestimmter Laser-, Radiofrequenz- oder Ultraschalltechnologien mit gesetzlich bindenden Auflagen versehen. Diese Auflagen betreffen Laser, IPL (optische Strahlung) Systeme zum Muskelaufbau(EMS) sowie Radiofrequenz- und Ultraschallgeräte mit spezifisch definierten Wirkungswerten.
Für gewerbliche Betreiber von Ästhetikinstituten ist es gemäß der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wichtig, die entsprechenden Befähigungen zu erwerben. Die NiSV stellt sicher, dass Anwender über die notwendige Fachkenntnis verfügen, um nichtionisierende Strahlungsquellen sicher zu bedienen und die Gesundheit der Kunden zu schützen.
Die benötigten Schulungsmodule richten sich nach dem Vorwissen der Anwender und den spezifischen Technologien, die in Ihrem Betrieb verwendet werden.
Dermatologen und Plastische Chirurgen erlangen die Grundvoraussetzung für den ästhetischen Einsatz energiebasierter Systeme bereits mit dem Facharzt und müssen diese lediglich alle 5 Jahre auffrischen. Hierfür werden regelmäßig Veranstaltungen der entsprechenenden Fachgesellschaften angeboten, beispielsweise im Rahmen von Kongressen. Fachärzte anderer Fachrichtungen müssen je nach eingesetztem System die NiSV-Fachkunde in drei Modulen erwerben: „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“, „Optische Strahlung I“ (Haarentfernung, nicht-ablative Hautverjüngung) sowie „Optische Strahlug II“ (Gefäße, Pigmente, Ablation, Fettreduktion). Dieses Wissen muss ebenfalls über o.g. Kurse alle 5 Jahre aufgefrischt werden.